Zur Lage
Seit meinem letzten Blog-Eintrag hat sich auf Seite der ORF Geschäftsführung nichts getan. Es gibt eine vage Ankündigung die Gespräche mit VertreterInnen der Freien MitarbeiterInnen im Jänner fortsetzen zu wollen. Ob aus diesem Treffen – so es tatsächlich stattfinden wird – konkrete Verhandlungen über die zeitgemäße Anpassung und damit Verbesserung des Honorarkataloges werden oder ob es wie die bisherigen ergebnislos verlaufen wird, ist unklar. Dass die Zeit gegen uns arbeitet ist jedoch sicher. Wir haben keine Wochen und Monate oder gar Jahre Spielraum, um über Gesprächsankündigungen zu philosophieren.
Wir wollen eine rasche Lösung für alle Freien ORF MitarbeiterInnen, eine leistungsgerechte Bezahlung für unsere Arbeit und soziale Absicherung für jene, die teilweise seit Jahrzehnten wertvolles Programm für den ORF produzieren. Da von unseren HörerInnen bzw. SeherInnen immer wieder der Wunsch geäußert wurde, unsere Anliegen zu unterstützen, haben wir beschlossen, diese Solidaritätsbekundungen zu sammeln.
Zur Unterstützung
Wenn Sie sich unseren Forderungen nach fairer Entlohnung, sozialer Absicherung und besseren Arbeitsbedingungen anschließen wollen, dann schreiben Sie uns bitte!
Wenn Sie unseren Protest gegen die prekären Arbeitsverhältnisse der Freien MitarbeiterInnen bei Ö1, FM4, in der TV Kultur, in den fremdsprachigen Redaktionen usw. unterstützen wollen, schreiben Sie uns bitte!
Wenn Sie mit uns in Kontakt treten wollen, eine Nachricht für alle Freien ORF KollegInnen haben, uns für unseren Kampf Mut zusprechen wollen oder uns für unseren Idealismus kritisieren, schreiben Sie uns bitte!
Die Adresse lautet: orffreie@gmail.com
Herzlichen Dank!
Auf ein besseres 2013!
Ein Muss für den ORF, dass alle “to a T” in korrekten und vorbildlichen Arbeitsverhätlnissen stehen. Denn wenn es nicht einmal der ORF macht, brauchen alle anderen Medien nur den Zeigefinger auf den Küniglberg richten und sagen “Die machen’s aber auch so, und wenn die es sich nicht leisten können, dann wir erst recht nicht.”
Faire Honorare sind in einem Westen, der sich als Geschichtssieger sieht, aber nicht nötig. Wozu? Zahlt “der Chines” die etwa? Oder werden die beim ORF nun ohne “das Merkel” bestimmt? Und wenn ja, wie lange noch….tippe auf September 2013, da seits auch fällig…sagens auch bei Goldman Sachs. Küss die Hand.
Hallo, habt ihr den ORF-Bossen schon mal direkt unter die Nase gerieben, wie es in Bayern beim BR läuft? Was ich von den BR-Freien höre, ist es zumindest viel besser als bei euch. Es gibt dort allerdings verschiedene Statusformen für freie Mitarbeiter. Die hier kennen sich aus: http://www.freienvertretung.de/
Die NDR-Freien haben übrigens vor einigen Jahren wegen etwas anderer Probleme ein witziges Video gedreht, das auf Youtube recht erfolgreich war: http://www.youtube.com/watch?v=_QJemcBc-PQ
Hintergrundinfos bei Bedarf hier: http://www.youtube.com/watch?v=Tv1TGdK1Dec
Viel Glück jedenfalls!
Ich weiß aus eigener Erfahrung, wie es sich als One-Woman-Show bei diversen Bildungsinstituten als Trainerin arbeitet. Ohne zusätzliche fixe Anstellung kann man sich das eigentlich gar nicht leisten. Arbeitsrechtlich ein Graus. Ausgerechnet der staatliche ORF leistet sich Arbeitsverhältnisse, die eines Sozialstaates unwürdig sind! Es wundert mich, dass die Gebietskrankenkassen noch gar nicht draufgekommen sind, was ihnen da an Beiträgen entgeht …
Man könnte versuchen den ORF wegen Aufrechterhaltens eines versteckten Angestelltenverhältnis zu verklagen.
Ein echter Werkvertrag wäre gegeben, wenn die Arbeit auch an dritte Subunternehmer weitergegeben werden könnte, das gilt sowohl rechtlich als auch von der Möglichkeit her.
Wenn ein Selbstständiger ausschließlich über längere Zeit nur für einen Auftraggeber Aufträge übernimmt, er in irgendeiner Art und Weise weisungsgebunden ist oder vertragliche Klauseln hat, nicht für andere Auftragnehmer arbeiten zu dürfen, dann liegt eine vertecktes Angestelltenverhältnis vor. Die Tatsache, dass eine eigener Arbeitsplatz oder Visitenkarte oder eingerichtetes Email-Postfach beim Auftraggeber vorhanden ist, werten viele Anwälte und Richter als Indiz für ein verstecktes Dienstverhältnis, wie z.B.: barbara.kaufmann@orf.at
Ich würde das aber sicherheitshalber mit einem Anwalt klären.
2. Wann liegt ein Arbeitsverhältnis (Dienstverhältnis) vor ?
Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Arbeitsleistung für einen anderen verpflichtet (§ 1151 Abs. 1 ABGB).
Der Arbeitnehmer ist zu einer auf Zeit abgestellten Arbeitsleistung, nicht aber zur Erbringung eines bestimmten Erfolgs seiner Arbeitsleistung verpflichtet. Er schuldet ein “Wirken” aber nicht ein “Werk” (OGH 9 A 776/91, Infas 1992/A 6 und 8 Ob A 240/95, Infas 1996/A 31).
Im Arbeitsrecht sind Begriffe wie “Arbeitsverhältnis” und Dienstverhältnis” sowie “Arbeitgeber” und “Dienstgeber” sowie “Arbeitnehmer” und “Dienstnehmer” gleichbedeutende Bezeichnungen.
Zu den wesentlichen Merkmalen eines Arbeitsverhältnisses gehören die persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht des Arbeitsnehmers, seine disziplinäre Verantwortlichkeit, die Fremdbestimmtheit seiner Arbeit, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Arbeitgeber zukommt, die persönliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sowie die Treuepflicht und organisatorische Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers.
Die Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit müssen nicht alle gemeinsam vorliegen und können in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen. Entscheidend ist, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (OHG 8 Ob A 240/95, Infas 1996/A 31 u. 9 Ob A 189/95 Infas 1996/A 75 ).
Von ausschlaggebender Bedeutung für das Vorliegen eines Arbeits- (Dienst-) Verhältnisses ist somit die persönliche und wirtschaftliche Unterordnung des Arbeitnehmers in den Organismus des Betriebes (OGH 8 Ob A 189/95 , Infas 1996/A 75 u.v. 26.6. 1997, RdW . 1998, 632).
Ein sozialversicherungsrechtliches Verhältnis liegt dann vor, wenn die Beschäftigung in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt wird. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer lohnsteuerpflichtig ist (§ 4 Abs. 2 ASVG).
Für diese regulären Dienstnehmer gilt die volle Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG (KV, PV, UV, etc.); Dienstgeber und Dienstnehmer haben die vorgeschriebenen Beiträge zur SV zu leisten.
Geringfügig Beschäftigte: Geringfügig Beschäftigte (2003 monatliches Entgelt bis € 309,38) sind wie bisher bei der Krankenkasse anzumelden (obwohl sie weder pensions- noch krankenversichert sind), der Dienstgeber hat für sie einen Unfallsversicherungsbeitrag (1,4%) an die Krankenkasse abzuführen. Die Abfuhr von letzterem hat jährlich bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.
• Mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse eines Dienstnehmers: Übersteigt bei einem geringfügig Beschäftigten die Summe der Entgelte aus verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen (z.B. zwei Dienstverhältnisse oder ein Dienstverhältnis und eine freies Dienstverhältnis) insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze, dann tritt auch in der Kranken- und Pensionsversicherung (nicht auch in der Arbeitslosenversicherung) die Pflichtversicherung ein. Der Dienstnehmer muss in diesem Fall seinen Beitragsteile (14,2% Arbeiter, 13, 65% Angestellte) selbst einzahlen.
Die Berechnung ist folgendermaßen zu erstellen:
Alle Entgelte, die in einem Kalenderjahr verdient wurden, werden zusammengerechnet. Die Summe wird durch die Zahl der tatsächlichen Monate, in denen man beschäftigt war, geteilt. Was herauskommt, ist dann die monatliche Beitragsgrundlage. Überschreitet diese die Geringfügigkeitsgrenze, (= 309,38,– monatlich, 2003), dann liegt Vollversicherungspflicht vor.
• In einem Betrieb wird die monatliche Lohnsumme um das 1 ½-fache der Geringfügigkeitsgrenze somit von € 464,07 (2003) überschreitet, so hat der Dienstgeber einen pauschalierten Dienstgeberbeitrag für die KV und PV (16,4%) zu entrichten. Die Abfuhr hat jährlich bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu erfolgen. Selbstverständlich hat der Dienstgeber zusätzlich noch den UV-Beitrag von 1,4% zu entrichten. • Selbstversicherung der geringfügig Beschäftigten: • Geringfügig Beschäftigte können sich über Antrag in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung selbst versichern lassen (“hineinoptieren” nach § 19a ASVG) Ihre monatliche Beitragsleistung beträgt dann € 43,65. (Stand 2003) Damit sind sie kranken- und pensionsversichert.
3. Gewerblich Selbständige (§ 2 Abs. 1 Z. 1-3 GSVG) Diese sind im wesentlichen Gewerbetreibende, die über einen Gewerbeschein verfügen und damit Mitglieder der Wirtschaftskammer sind. Die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit muss vom Umfang der Gewerbeberechtigung abgedeckt sein. Für sie gelten die Bestimmungen des GSVG wie bisher, d.h. sie haben Beiträge zur KV, PV und UV zu entrichten.
a) Arbeitsrechtlich
Ein freier Dienstvertrag liegt dann vor, wenn sich jemand ohne Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses verpflichtet, für einen anderen Dienstleistungen – ohne Erfolgsgarantie – zu erbringen. Es handelt sich hierbei, wie beim normalen Dienstverhältnis, um ein Dauerschuldverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit.
Die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln bzw. jederzeit zu ändern, also das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und keine Weisungsgebundenheit unterscheidet diesen “freien” (=”unabhängigen”) Arbeitsvertrag vom “normalen” Arbeitsvertrag (OHG 9 Ob A 189/95, Inas 1996/A 75 und v. 26.6.1997, RdW 1998, 632).
Gerade die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, also das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit unterscheidet diesen “freien” (”unabhängigen”) Arbeitsvertrag vom (”echten”) Arbeitsvertrag iS den § 1151 ABGB (OGH v. 27.9. 1998, Infas 1990/A 26).
Beispiel: Werbeleiter, der seine Tätigkeit vollkommen frei gestalten kann und keiner Berichtspflicht unterliegt. Eine allfällige Versicherung nach dem ASVG ist für die arbeitsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend (OHG 8 OB A 38/99t, RdW 1999, 488).
Ansprüche: Die Ansprüche des freien Dienstnehmers richten sich nach der zwischen diesem und seinem Arbeitsgeber (Auftraggeber) geschlossenen Vereinbarung. Mangels Vereinbarung sind zwar die Bestimmungen des ABGB über die Beendigung von Dienstverhältnissen analog und die Beendigung von freien Dienstverhältnissen anzuwenden, nicht jedoch die Schutzbestimmungen des Arbeitsrechts (OGH 8 Ob A 38/99t, RdW 1999, 488) wie z.B. ArbeitszeitG, ArbeitsruheG, MutterschutzG, UrlaubsG etc. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen des Arbeitsrechts nicht anzuwenden sind.
b) Sozialversicherungsrechtlich (§ 4 Abs.4 ASVG)
Freie Dienstnehmer sind genauso sozialversichert wie reguläre Dienstnehmer (d.h. in der KV, PV, UV; keine Beitragspflicht für ArbeitslosenV, AK-Umlage und Wohnbauförderung).
Sozialversicherungsrechtliche Voraussetzungen: • Verpflichtung zu Dienstleistungen für einen Dienstgeber mit Gewerbebetrieb, einen Verein, eine Gebietskörperschaft und ähnliche Einrichtungen • Vertragsdauer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit • Entgeltbezug aus dieser Tätigkeit • Leistungserbringung im wesentlichen persönlich • Keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel • Keine andere Pflichtversicherung auf Grund dieser Tätigkeit (Erlass des BMAGS vom 8.11.1998, GZ. 60.10/20-3/98)
Die Entscheidung, ob es sich um • “echte Dienstnehmer” (§ 4 Abs. 2 ASVG oder • “freie Dienstnehmer” (§ 4 Abs. 4 ASVG) oder • “neue Selbständige” (§2 Abs. 1 Z 4 GSVG) handelt, obliegt der Kompetenz der Sozialversicherungsträger.
Fremdenführer, Schilehrer, Buchhalter, Konsulent, Bausparkassenvertreter, Durchführung von Botendiensten und Wartungsdiensten, Prospektverteiler, Telearbeiter, Programmierer, Übersetzer etc.
Auch für freie Dienstnehmer gilt die Geringfügigkeitsgrenze (2003: € 309,38). Dies bedeutet, dass ein freier Dienstnehmer, der verdienstmäßig die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, der vollen SV-Pflicht (`KV, PV und UV) unterliegt.
Die freien Dienstnehmer sind somit bei Beginn ihrer Tätigkeit bei der Gebietskrankenkasse vom Arbeitgeber (Auftraggeber) anzumelden, und zwar entweder als Vollversicherte (bei Übersteigen der Geringfügigkeitsgrenze) oder als geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer.
Der Arbeitgeber hat die Abfuhr der SV-Beiträge durchzuführen und den darauf anfallenden Dienstnehmeranteil vorher einzubehalten (2003: monatlich Höchstleistungsgrundlage: € 3360,– Dienstgeberanteil 17,2%, Dienstnehmeranteil 13,5%).
4. Neue Selbständige (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) Es sind dies Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne des § 22 Z 1 bis 3 und 5 EstG (aus selbständiger Tätigkeit) oder des § 23 EstG (aus gewerblicher Tätigkeit) beziehen und auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits pflichtversichert sind (z.B. nach dem GSVG, dem ASVG oder der FSVG).
Eine betriebliche Tätigkeit wird immer dann vorliegen, wenn der Erwerbstätige über die notwendigen (wesentlichen) Hilfsmittel selbst verfügt (z.B. ein freiberuflicher Wissenschaftler hat selbst die Fachliteratur, einen eigenen PC, ein Fax etc.). Verfügt er nicht über die notwendigen Betriebsmittel, wird es sich um einen freien Dienstnehmer handeln.
Es gehören somit zu den neuen Selbständigen auch alle Personen, die Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit beziehen, für die keine Gewerbeberechtigung erforderlich ist, daher sind sie auch nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer.
Beispiele: Freiberufliche Wissenschaftler, Vortragende, Buchautoren, Musiker, Unternehmensberater, Versicherungsmathematiker, Bildberichterstatter, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer, therapeutische Psychologen, freie Mitarbeiter von Kapitalgesellschaften.
Auch Gesellschafter von Gesellschaften ohne Gewerbeberechtigung, unechte stille Gesellschafter (diese sind nicht nur am Geschäftserfolg, sondern auch am Geschäftsvermögen inkl. stille Reserven beteiligt) und Gesellschafter bürgerlichen Rechts gehören dazu, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Eine Erwerbstätigkeit ist dann anzunehmen, wenn eine unbeschränkte Haftung gegeben ist oder eine Geschäftsführungsbefugnis vorliegt. GmbH-Gesellschafter, die nicht mittätig sind, unterliegen daher nicht der Versicherungspflicht.
Kommanditisten Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommandit-erwerbsgesellschaft sind ab 1. Jänner 2000 pflichtversichert, wenn sie in der Gesellschaft mittätig sind und das Gesellschaftsverhältnis nach dem 30. Juni 1998 entstanden ist.
Von der Pflichtversicherung ausgenommen sind:
Atypische stille Gesellschafter Das gleiche wie bei Kommanditisten gilt für atypische Gesellschafter, also solche, welche nicht nur am Geschäftserfolg sondern auch am Gesellschaftsvermögen beteiligt sind. Sie müssen Geschäftsführungsbefugnisse haben oder/und in der Gesellschaft mitarbeiten, jedoch ohne einen regulären oder freien Dienstvertrag zu haben. Sie sind jedoch bereits mit 1.1.1998 SV-pflichtig geworden.
Befristete Ausnahmeregelungen:
Bis zum 31. 12. 1999 bestand noch eine befristete Ausnahmeregelung für freiberufliche Selbständige, sofern sie in einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) organisiert sind (Rechtsanwälte, Ziviltechniker, etc.)
Diese Ausnahme erlosch allerdings mit dem 1.1.2000. Jedoch konnte die gesetzliche berufliche Standesvertretung (Kammer) bis spätestens 30.9.1999 beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales einen Antrag stellen, die gesamte Berufsgruppe aus der KV und/oder PV- Pflichtversicherung auszunehmen. Voraussetzung dafür ist, dass die berufliche Standesvertretung über eine bestehende oder neu zu schaffende Einrichtung zur Abdeckung der gleichartigen Leistungen aus der KV und PV verfügt oder eine verpflichtende Selbstversicherung in der KV und PV besteht. Dies ist im Falle der ZT – Standesvertretung im Rahmen des „opting out“ erfolgt.
Für Berufsgruppen, die schon vor dem 1.1.1998 eine Pflichtversicherung in der KV und/oder PV hatten, bleibt diese weiter bestehen.
Weitere Ausnahmen: Von der Versicherungspflicht gibt es zur Vermeidung von Härtefällen Ausnahmen. Diese Ausnahmen bestehen für Personen die am 1.1.1998 • Das 50. Lebensjahr vollendet haben und zu diesem Zeitpunkt noch nicht 180 Beitragsmonate in der gesetzlichen PV erworben haben (Antrag notwendig); • Das Anfallsalter für eine Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Männer: Vollendung des 57., Frauen: Vollendung des 55. Lebensjahres) erreicht haben. (Diese Ausnahme tritt automatisch ein.)
Diese Ausnahmen gelten nur für die PV.
Versicherungsgrenzen: („Zeitpunkt, ab dem ein Ereignis nicht mehr eintritt“) Versicherungsschwellen (im Gesetz fälschlich als Versicherungsgrenzen bezeichnet), ab der die Beitragspflicht besteht: • Für Personen, die ausschließlich diese neue versicherungspflichtige Tätigkeit verrichten, gilt eine Schwelle von € 3.712,56 jährlich (2003) an Einkünften. Wird diese Schwelle nicht überschritten, so ist man von der PV, KV und UV ausgenommen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, auf Grund eines Antrages in die KV einbezogen zu werden (“hineinoptieren”).
Für Personen, die bereits als Dienstnehmer oder freie Dienstnehmer pflichtversichert sind und nebenbei eine Tätigkeit als “neue Selbständige” ausüben, beträgt die Schwelle € 6.453,35 an Einkünften jährlich (2003).
Beitragsgrundlage: Die Höhe der Beitragsgrundlage errechnet sich von den Einkünften des Beitragsjahres. Es zählen die im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus dem Gewerbebetrieb. Zu diesen Einkünften werden Investitionsfreibeträge und die im Beitragsjahr von der gesetzlichen Sozialersicherung vorgeschriebenen Ausgaben hinzugerechnet.
Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage: Die Mindestbeitragsgrundlage beträgt je Kalendermonat 2003 € 309,38. Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt € 3.360,– (2003). Darüber hinausgehende Einkünfte sind sozialversicherungsfrei.
Beitragsgrundsätze: Von der Beitragsgrundlage sind bestimmte Prozentsätze als Beitrag zur Kranken- und Pensionsversicherung zu zahlen. In der Krankenversicherung beträgt er 9,1%. In der Pensionsversicherung beträgt er 1999 15,5% und steigert sich jedes Jahr um 0,5% bis zum Jahr 2009 (dann 20,25% ). Die Beiträge haben die neuen Selbständigen zu zahlen; die Arbeiter (Auftraggeber) brauchen sich um die Sozialversicherung dieser Personen nicht zu kümmern.
Beitragszuschlag: Versicherte, die sich nicht zur Sozialversicherung angemeldet haben und erst nach Vorliegen des Steuerbescheides in die Pflichtversicherung einbezogen werden, müssen einen Beitragszuschlag von 9,3% der rückwirkend zu zahlenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge in Kauf nehmen. Das gleiche gilt, wenn in der SV-Erklärung Einkünfte unter der Versicherungsgrenze behauptet werden, im Steuerbescheid jedoch höhere Einkünfte ausgewiesen sind.
Unfallversicherungsbeitrag: Dieser beträgt einheitlich € 81,37 jährlich (2003) und wird von der GSVA bei der ersten Beitragsvorschreibung vorgeschrieben.
Beitragsvorschreibung: Die (vorläufigen) Versicherungsbeiträge werden von der GSVA quartalsweise vorgeschrieben. Sie sind bis zum Ablauf des zweiten Quartalsmonats fällig und innerhalb von 15 Tagen ab Fälligkeit einzuzahlen.
“Opting in” in die Krankenversicherung: Anlässlich der Meldung bei der GSVA kann man erklären, dass man krankenversichert sein möchte, auch wenn die Versicherungsgrenze nicht überschritten wird.
Beiträge bei der Mehrfachversicherung: Übt ein Freiberufler gleichzeitig eine ASVG – versicherungspflichtige unselbständige Tätigkeit aus, so ist er zweifach versichert, nämlich einmal nach dem GSVG und einmal nach dem ASVG. (Kann jedoch nur einmal Leistung beziehen!!)
Jedoch Subsidiarität in der Krankenversicherung: In der Krankenversicherung besteht jedoch bis Ende 1999 eine Ausnahme von der GSVG – Versicherung, wenn gleichzeitig eine ASVG – Versicherung bereits gegeben ist. In der Pensionsversicherung hingegen sind Beiträge nach beiden Versicherungen zu leisten. Um Beitragszahlungen zu vermeiden, die in Summe über die Höchstbeitragsgrundlage hinausgehen, kann unter Vorlage einer Entgeltbestätigung eine “Differenzvorschreibung” beantragt werden.
Vorrang des freien Dienstverhältnisses (nach ASVG) vor dem Auftragsverhältnis der neuen Selbständigen (nach dem GSVG) Die Versicherungspflicht nach dem ASVG geht jener nach dem GSVG vor. Diese Regelung gibt es ab 1.8.1998. Die Umstufung in das ASVG wird mit der Bescheiderlassung durch die Gebietskrankenkasse wirksam. Gerechterweise kommt es hierbei zu keiner Aufrollung für die Vergangenheit und damit zu keiner rückwirkenden Belastung des Dienst-(Auftrag-)gebers sowie des Dienstnehmers mit Dienstgeber- bzw. Dienstnehmerbeiträge nach dem ASVG.
2,29 Euro pro Monat unter dem Titel “Höherversicherung” erinnern mich heute an meine ORF-Zeit als freie Mitarbeiterin. Dafür wurden die dürftigen Honorare um etwa 1/3 gekürzt. Das war die damals neu eingeführte zwangsweise Sozialversicherung für die (Vogel-)Freien. Und das, obwohl ich selbst versichert war! Wer sich wehrte, bekam keine Aufträge mehr.
Dass ich es doch zu einer Pension gebracht habe, die zwar kein Luxus ist, aber von der ich halbwegs leben kann, verdanke ich meinem verdammten Realismus. Ich habe mich für einen “Brotberuf” als Angestellte verkauft. In depressiven Phasen, in denen ich den Journalisten-Tagen nachweinte, nannte ich dieses ungeliebte Dienstverhältnis “Prostitution”. Wer seinen Körper verkauft, wird sozial geächtet, wer seinen Geist verkauft, gilt als wertvolles Mitglied der Gesellschaft. Zumindest so lange er/sie den Mund hält.